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Definition: Coteaux du Languedoc Pézenas

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Neue Bezeichnung (05/2007) für Rotwein aus den folgenden Gemeinden im Departement Hérault: Adissan, Aspiran, Caux, Fontès, Fouzilhon, Gabian, Lieuran-Cabrières, Montesquieu, Neffiès, Nizas, Paulhan, Péret, Pézenas, Roujan, Vailhan.

Rebsorten:

Um die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Languedoc” mit dem Zusatz „Pézenas” zu erhalten, müssen die Rotweine aus den Rebsorten Grenache N, Mourvèdre N, Syrah N, Carignan N und Cinsaut N. Der Anteil der drei Rebsorten Grenache N, Mourvèdre N und Syrah N darf insgesamt nicht weniger als 70 % der Rebfläche betragen. Der Anteil jeder der drei Rebsorten Grenache N, Mourvèdre N und Syrah N darf nicht mehr als 75 % der Rebfläche betragen. Der Anteil der Rebsorten Mourvèdre N und Syrah N darf zusammen oder getrennt nicht weniger als 20 % der Rebsortenausstattung betragen. Wenn die Rebsortenausstattung die Rebsorte Carignan N umfasst, darf der Anteil der Rebsorte Grenache N nicht weniger als 20 % der Rebsortenausstattung betragen. Die Weine stammen aus einer Assemblage von Trauben oder Weinen aus mindestens zwei der in diesem Absatz genannten Rebsorten. Wenn sie getrennt vinifiziert werden, werden die Weine aus den verschiedenen Rebsorten vor der Entnahme gemäß Artikel D. 641-96 des Code rural in den Weinbehältern assembliert.

Reife:

Die Weine stammen aus Trauben, die bei guter Reife geerntet wurden und einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12,5 % vol. aufweisen. Eine einzelne Erntepartie mit einem Zuckergehalt von weniger als 202 Gramm pro Liter Most kann nicht als bei guter Reife geerntet angesehen werden.

Ertrag:

Der in Artikel D. 641-73 des Code rural (Landwirtschaftsgesetzbuch) genannte Grundertrag ist auf 45 Hektoliter pro Hektar festgelegt. Der in Artikel D. 641-76 des Code rural genannte Höchstertrag ist auf 60 Hektoliter pro Hektar festgelegt. Die in Artikel D. 641-82 des Code rural genannte durchschnittliche Höchstbelastung der Parzelle ist auf 8.500 Kilogramm pro Hektar festgelegt.Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Languedoc” mit dem Zusatz „Pézenas” darf Weinen aus jungen Rebstöcken erst ab dem sechsten Jahr nach dem Jahr der Pflanzung vor dem 31. Juli verliehen werden.

Weine:

Die Weine dürfen nach der Gärung einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von mehr als 3 Gramm pro Liter nicht aufweisen.

Ausbau:

Die Weine dürfen erst nach einer Reifezeit, die frühestens am 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres endet, zum Verbrauch freigegeben werden. Weine aus der Ernte 2006, die aus Trauben hergestellt wurden, die in dem gemäß Artikel 2 Absatz 7 dieses Dekrets abgegrenzten Anbaugebiet geerntet wurden, können die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Languedoc” mit dem Zusatz „Pézenas” tragen, sofern sie die in diesem Dekret festgelegten Bedingungen erfüllen.